Kirchgemeinde Leissigen-Därligen
Benützungs- und Tarifreglement
Reglement über die Benutzung der kirchlichen Räume und Einrichtungen und die Tarife für Kasualien und Kirchliche Dienste der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Leissigen-Därligen
Inhalt
1. Benützungsreglement
1.1 Grundsätze und Anwendungsbereich
Die kirchlichen Liegenschaften stehen vorab der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen zur Verfügung. Im Sinne einer weltoffenen Volkskirche und des ökumenischen Geistes stehen die Liegenschaften auch anderen Organisationen zur Verfügung.
Bei allen Veranstaltungen ist auf die Würde und die Zweckbestimmung der kirchlichen Liegenschaften Rücksicht zu nehmen.
Wo in diesem Reglement keine nähere Regelung getroffen ist, gilt das Organisationsreglement der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen sowie die Kirchenordnung der reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und alle bindenden übergeordneten Verordnungen, Gesetze und Erlasse des Kantons Bern.
1.2 Bezeichnung der Liegenschaften
Unter „kirchliche Liegenschaften“ im Sinne dieses Reglements sind die Räumlichkeiten der Kirche, des Stöcklis, und des Spychers und zusätzlich die Stöckliwiese zu verstehen. Ausgenommen von diesem Reglement sind der Friedhof, das Pfrundguet, das Pfarrhaus und die zum Pfarrhaus gehörenden Grünflächen.
1.3 Benützungsbedingungen für kirchliche Liegenschaften
Die kirchlichen Liegenschaften stehen zur Verfügung:
a) für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen
b) für Anlässe von Personen und Organisationen, die in der Kirchgemeinde ansässig sind und für weitere kirchliche und kulturelle Anlässe, Gruppen und Vereine
- Kirchliche Anlässe haben vor anderen Veranstaltungen stets Vorrang.
- Für alle unter b) aufgeführten Benutzungen bedarf es der Zustimmung des Kirchgemeinderates.
- Nach den Veranstaltungen sind die Räumlichkeiten aufgeräumt zurückzulassen.
- Die Weisungen der Sigristin sind zu befolgen. Beschädigungen jeder Art an Gebäuden und deren Anlagen bzw. Einrichtungen sind unverzüglich der Sigristin zu melden. Für allfällige Schäden haften die Veranstalter. Sämtliche für eine Veranstaltung notwendigen Bewilligungen sind durch die Veranstalter einzuholen.
- Die bezogenen Schlüssel bleiben Eigentum der Kirchgemeinde. Sie dürfen nur im Rahmen der erhaltenen Benützungsgenehmigung verwendet werden. Es ist untersagt, die Schlüssel an Unberechtigte weiterzugeben oder sie zu vervielfältigen.
1.4 Benützungsbedingungen für die Kirchenorgel
Die Orgel der Kirche dient primär der musikalischen Begleitung kirchlicher Anlässe. Darüber hinaus stehen sie zu Übungszwecken und für Konzerte zur Verfügung für:
a) Organisten der Kirchgemeinde
b) andere Personen, die sich über genügende Kenntnis des Instrumentes ausweisen können, mit der Genehmigung des Kirchgemeinderates.
1.5 Benützungsanträge
Benützungsanträge sind an die Pfarrperson oder an das Sekretariat der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen zu richten.
2. Tarife Trauung
2.1 Grundsätze
Im Interesse der Brautpaare findet in der Kirche Leissigen pro Samstag nur eine Trauung statt. Von Montag bis Freitag ist die Kirche für Trauungen ab 12.00 Uhr frei. Die Stöcklibenützung dient zur Vorbereitung der Trauung. Die definitive Reservation der Kirche erfolgt bei „Einheimischen“ (gemäss 2.2) mit dem Versand der Reservationsbestätigung, bei allen andern nach Eingang des Rechnungsbetrages. Durch die Überweisung des Rechnungsbetrages wird dem Benützungsreglement zugestimmt.
2.2 Tarif Trauung Einheimische
Als „einheimisch“ gelten Brautpaare die der Evang.- ref. Kirchgemeinde Leissigen-Därligen angehören oder wenn mindestens eines der Brautleute in der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen konfirmiert worden ist.
Für diese Brautpaare ist die kirchliche Dienstleistung in Leissigen (Verwaltungsarbeit, Kirchen- und Stöcklibenützung, Dienstleistungen von Ortspfarrer/in, Sigrist/in, Organist/in) kostenlos. Die Pfarrperson von Leissigen-Därligen begleitet die einheimischen Brautpaare ohne Kostenfolge auch in eine auswärtige Kirche. Bei grossen Distanzen kann die Pfarrperson vom Brautpaar eine Fahrt-Entschädigung verlangen. Zusätzliche Proben der Organistin der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen mit Solisten (an einem anderen Datum als der Trauung) werden von der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen dem Brautpaar in Rechnung gestellt:
Je Vorprobe Fr. 100.00
2.3 Tarif Kirchenbenützung bei Trauung von Mitgliedern der ref. Kirche Bern-Jura-Solothurn
Für auswärtige Brautpaare, bei denen mindestens eines der Brautleute Mitglied der reformierten Kirche Bern-Jura-Solothurn ist beträgt der Pauschalbetrag für Verwaltungsarbeit, Kirchen- und Stöcklibenützung und Sigristendienst
Pauschal Fr. 300.00
Die Brautleute bringen eine eigene Pfarrperson (Landeskirche oder Allianz-Kirche) mit. Beanspruchen auswärtige Brautpaare die Dienste des Organisten der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen, so stellt die Kirchgemeinde Leissigen-Därligen anschliessend an das Hochzeitsfest eine Rechnung für:
Orgeldienst Fr. 180.00
Je Vorprobe Fr. 100.00 (Vorprobe mit Solisten an einem andern Tag als der Trauung).
2.4 Tarif Kirchenbenützung bei Trauung für Nicht-Mitglieder der ref. Kirche Bern-Jura-Solothurn
Für auswärtige Brautpaare, bei denen keines der Brautleute Mitglied der reformierten Kirche Bern-Jura-Solothurn ist beträgt der Pauschalbetrag für Verwaltungsarbeit, Kirchen- und Stöcklibenützung, Sigristendienst
Pauschal Fr. 850.00
Die Brautleute bringen eine eigene Pfarrperson (Landeskirche oder Allianz-Kirche) mit. Beanspruchen auswärtige Brautpaare die Dienste des Organisten der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen, so stellt die Kirchgemeinde Leissigen-Därligen anschliessend an das Hochzeitsfest eine Rechnung für:
Orgeldienst Fr. 180.00
Je Vorprobe Fr. 100.00 (Vorprobe mit Solisten an einem andern Tag als der Trauung).
2.5 Tarif für die Dienstleistung „Trauung“ mit der Pfarrperson von Leissigen
Wünschen „auswärtige“ Personen (gemäss 2.3 und 2.4) die Dienstleistung der Pfarrperson von Leissigen für die Trauung in der Kirche Leissigen oder auswärts, soll dies grundsätzlich möglich sein. Das Gesuch ist an den Kirchgemeinderat zu richten. Der Kirchgemeinderat kann in Absprache mit der Pfarrperson die Übernahme der Trauung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Übernahme der Trauung durch die Pfarrperson von Leissigen verrechnet die Kirchgemeinde für Vorgespräch, Vorbereitungsarbeit und Trauung zusätzlich zum entsprechenden Kirchenmiettarif
Pauschal Fr. 1‘000.00
2.6 Fixe Kosten für alle Hochzeitspaare
- Der Blumenschmuck wird vom Brautpaar organisiert und bezahlt.
- Übermässige Reinigungsarbeiten werden in jedem Fall nach Aufwand verrechnet (z.B. Reis, Konfetti, Rossbollen aufwischen, Kerzenwachs entfernen, usw. Fr. 80.00/Stunde).
- Wird die definitive Reservation annulliert, ist die Pfarrperson oder das Sekretariat z.H. des Kirchgemeinderates sofort schriftlich zu informieren.
- Erfolgt die Annulation mindestens 4 Monate im Voraus oder aufgrund von Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie, wird der bereits einbezahlte Betrag den Brautleuten abzüglich Fr. 50.00 (Verwaltungsaufwand) zurückerstattet.
- Bei kurzfristiger Annulation (< 4 Monate vor dem Termin) wird 50% des bereits einbezahlten Betrages den Brautleuten zurückerstattet.
3. Tarife Abschiedsgottesdienst
3.1 Grundsätze
Termine für die Abschiedsgottesdienste werden durch die Angehörigen oder durch das Bestattungsunternehmen mit der Pfarrperson vereinbart. Die Pfarrperson bietet Sigrist/in, Organist/in und nach Bedarf Friedhofsgärtner/in auf.
3.2 Tarif Abschiedsgottesdienst Einheimische
Als „einheimisch“ gelten Personen, welche zum Zeitpunkt des Ablebens der Evang.- ref. Kirchgemeinde Leissigen-Därligen angehörten. Die Dienstleistung für den Abschiedsgottesdienst in der Kirche Leissigen ist kostenlos (Verwaltungsarbeit, Kirchenbenützung, Ortspfarrer/in, Sigrist/in, Organist/in).
3.3 Tarif Kirchenbenützung bei Abschiedsgottesdienst von Mitgliedern der reformierten Kirche Bern-Jura-Solothurn
Abschiedsgottesdienste in der Kirche Leissigen von auswärtigen Personen, die Mitglied in der reformierten Landeskirche Bern-Jura-Solothurn waren, werden durch die am letzten registrierten Wohnsitz zuständige Pfarrperson durchgeführt. Für deren Entschädigung und Spesen sind die Angehörigen zuständig. Die Kirchgemeinde Leissigen-Därligen verrechnet
Pauschal Fr. 150.00 für Sigristendienst und Raumbenützung
Orgeldienst Fr. 180.00
Je Vorprobe Fr. 100.00 (Vorprobe mit Solisten an einem anderen Tag als dem Abschiedsgottesdienst).
3.4 Tarif Kirchenbenützung bei Abschiedsgottesdienst von Nicht-Mitgliedern der ref. Kirche Bern-Jura-Solothurn
Abschiedsgottesdienste in der Kirche Leissigen von Personen, die nicht Mitglied in der reformierten Kirche Bern-Jura-Solothurn waren, werden durch die zuständige Pfarrperson (Landeskirche oder Allianz-Kirche) durchgeführt. Für deren Entschädigung und Spesen sind die Angehörigen zuständig oder die jeweilige Glaubensgemeinschaft. Die Kirchgemeinde Leissigen-Därligen verrechnet
Pauschal Fr. 850.00 für Sigristendienst und Raumbenützung
Orgeldienst Fr. 180.00
Je Vorprobe Fr. 100.00 (Vorprobe mit Solisten an einem anderen Tag als dem Abschiedsgottesdienst).
3.5 Tarif für die Dienstleistung „Abschiedsgottesdienst“ mit der Pfarrperson von Leissigen
3.5.1 Abschiedsgottesdienst in der Kirche Leissigen
Wünschen Angehörige von „auswärtigen“ Verstorbenen (gemäss 3.3 und 3.4) die Dienste der Pfarrperson von Leissigen-Därligen auf dem Friedhof/in der Kirche Leissigen, verrechnet die Kirchgemeinde zusätzlich zu den Kirchenmietgebühren wie folgt:
Bei Mitgliedern der reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn
Grabworte bei einer Beisetzung ohne Abschiedsgottesdienst (inkl. Vorbereitungsgespräch)
Pauschal Fr. 150.00
Trauergespräch, Beisetzung und Abschiedsgottesdienst
Pauschal Fr. 300.00
Bei Nicht-Mitgliedern der reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn
Grabworte bei einer Beisetzung ohne Abschiedsgottesdienst (inkl. Vorbereitungsgespräch)
Pauschal Fr. 500.00
Trauergespräch, Beisetzung und Abschiedsgottesdienst
Pauschal Fr. 1‘100.00
3.5.2 Abschiedsgottesdienst in einer anderen Kirche/Abdankungshalle
Die Pfarrperson von Leissigen begleitet Angehörige von „einheimischen“ Verstorbenen (gemäss 3.2) ohne Kostenfolge auch in eine auswärtige Kirche/Abdankungshalle. Bei grossen Distanzen kann die Pfarrperson von der Trauerfamilie eine Fahrt-Entschädigung verlangen.
Wünschen Angehörige von „auswärtigen“ Verstorbenen (gemäss 3.3 und 3.4) die Dienste der Pfarrperson von Leissigen in einer anderen Kirche/Abdankungshalle, verrechnet die Kirchgemeinde die unter 3.5.1 genannten Beträge. Bei grossen Distanzen kann die Pfarrperson von der Trauerfamilie zusätzlich eine Fahrt-Entschädigung verlangen.
3.6 Fixe Kosten bei allen Abschiedsgottesdiensten
Angehörige, die eine eigene Pfarrperson (also weder die Leissiger Pfarrperson noch die durch das Regionalpfarramt/durch die Kirchgemeinde offiziell beauftragte Vertretung) mit der Bestattung einer verstorbenen Person (gemäss 3.2, 3.3 oder 3.4) beauftragen, übernehmen alle anfallenden Kosten und Spesen dieser pfarramtlichen Dienstleistung.
4. Tarife Taufe
4.1 Grundsätze
- Tauf-Feiern auf unserem Gemeindegebiet sind öffentlich und finden grundsätzlich während eines gottesdienstlichen Anlasses der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen in den Räumlichkeiten der Kirche oder den vom Kirchgemeinderat festgelegten Aussenstationen (z.B. Wöscherhus oder Stöckligarten) statt. Diese Taufen werden anschliessend im Taufrodel eingetragen.
- Damit bei Tauf-Feiern in privatem Rahmen der öffentliche Charakter gewährleistet ist, melden auswärtige Pfarrpersonen ihre im Familienkreis geplanten Taufen auf Privatgrundstücken vorgängig bei der Pfarrperson der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen an, welche entscheidet, in welcher Form (Mitteilungsblatt, Rubrik „kirchliche Mitteilungen“ im Anzeiger oder mündliche Mitteilung im Anschluss an Gottesdienst) die private Taufe veröffentlicht wird.
- Alle auf dem Gemeindegebiet Leissigen-Därligen durchgeführten Taufen werden im Taufrodel eingetragen, auch wenn sie nicht vorgängig bekannt gemacht werden konnten. Falls die Taufe im Vorfeld veröffentlicht wurde und dementsprechend öffentlich war, wird diese zusätzlich im Mitteilungsblatt unter der Rubrik “Freud und Leid” veröffentlicht. Die Bekanntmachung kann auch über ein anderes Informationsorgan der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen erfolgen.
4.2 Tarif Taufe für Einheimische
Als „Einheimisch“ gelten Täuflinge, die in der Evang.- ref. Kirchgemeinde Leissigen Därligen wohnhaft sind. Täuflinge, welche nicht im Gebiet der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen wohnhaft sind aber deren Eltern eine enge Beziehungen zur Kirchgemeinde Leissigen-Därligen aufweisen, können in Gemeindegottesdiensten durch die Pfarrperson von Leissigen getauft werden, ohne dass für die Tauffamilie Kosten entstehen. Eine „enge Beziehung“ liegt vor, wenn mindestens ein Elternteil des Täuflings in Leissigen konfirmiert wurde.
4.3 Tarif Taufe für Mitglieder und Nicht-Mitglieder der reformierten Kirche Bern-Jura-Solothurn
Für Tauffeiern aller übrigen Familien verrechnet die Kirchgemeinde für die Dienstleistung der Pfarrperson (Vorbereitungsgespräch, Taufkerze, Tauffeier)
Pauschal Fr. 100.00 pro Täufling.
5. Tarife weitere Dienstleistungen
Für weitere Dienstleistungen kann der Kirchgemeinderat Tarife festlegen.
6. Tarife Benützung der kirchlichen Liegenschaften zu kulturellen Anlässen
6.1 Grundsätze
Es gelten alle unter Kapitel 1 dieses Reglements aufgeführten Bestimmungen.
6.2 Kirche
- Einwohner/innen der Gemeinden Leissigen und/oder Därligen und Vereine mit Sitz in Leissigen und/oder Därligen erhalten für kulturelle Anlässe mit Kollektenerhebung die Kirche kostenlos.
- Auswärtige bezahlen für kulturelle Anlässe mit Kollektenerhebung Fr. 100.00 pauschal. Mit diesem Pauschalbetrag sind abgedeckt: Dienstleistungen der Kirchgemeinde, Heizung der Kirche, Stöcklibenutzung zur Vorbereitung/als Garderobe, Hinweis im kirchlichen Mitteilungsblatt.
- Für alle kulturellen Anlässe mit Eintritt verrechnet die Kirchgemeinde für die Vermietung der Kirche pauschal Fr. 200.00. Mit diesem Pauschalbetrag sind abgedeckt: Dienstleistungen der Kirchgemeinde, Heizung der Kirche, Stöcklibenützung zur Vorbereitung/als Garderobe. Der Anlass wird im kirchlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht. Die Bekanntmachung kann auch über ein anderes Informationsorgan der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen erfolgen.
6.3 Orgelbenützung
- Orgelbenützung gemäss Punkt 1.4 Fr. 50.00/pro kultureller Anlass
- Orgelbenützung für Übungszwecke: Fr. 5.00/Stunde
6.4 Stöckli inkl. Stöckliwiese
- Gesuche für die Benützung des Stöcklis sind mindestens 60 Tage vor dem gewünschten Termin beim Sekretariat einzureichen.
- Mitglieder der reformierten Kirchgemeinde Leissigen-Därligen, Vereine mit Sitz in Leissigen und/oder Därligen und öffentliche Körperschaften, welche in enger Beziehung zur Kirchgemeinde stehen, erhalten für nicht-regelmässige Anlässe, welche für die Teilnehmenden kostenlos sind, das Stöckli und die Stöckliwiese kostenlos.
- Für alle übrigen Anlässe, inklusiv kostenpflichtiger Kurse, verrechnet die Kirchgemeinde Fr. 50.00/Halbtag oder Anlass.
6.5 Spycher
- Gesuche für die Benützung des Spychers sind mindestens 60 Tage vor dem gewünschten Termin beim Sekretariat oder Pfarramt einzureichen.
- Der Spycher steht in erster Linie den Jugendlichen der Kirchgemeinde Leissigen-Därligen zur Verfügung.
- Mitglieder der reformierten Kirchgemeinde Leissigen-Därligen, Vereine mit Sitz in Leissigen und/oder Därligen und öffentliche Körperschaften, welche in enger Beziehung zur Kirchgemeinde stehen, erhalten für nicht-regelmässige Anlässe, welche für die Teilnehmenden kostenlos sind, den Spycher kostenlos.
- Für alle übrigen Anlässe, inklusiv kostenpflichtiger Kurse, verrechnet die Kirchgemeinde Fr. 50.00/Halbtag oder Anlass.
7. Ausnahmen, Hausordnung und Härtefälle
- Über Ausnahmen zum Benützungsreglement und zum Tarifreglement entscheidet der Kirchgemeinderat abschliessend.
- Der Kirchgemeinderat kann zusätzlich zu den Liegenschaften eine Hausordnung erlassen.
- In Härtefällen kann der Kirchgemeinderat auf das Inkasso des geschuldeten Tarifes verzichten.
Inkrafttreten / Genehmigung / Auflagezeugnis
Inkrafttreten
Dieses Benützungs- und Tarifreglement tritt am 4. Mai 2014 in Kraft. Die Kirchgemeindeversammlung Leissigen-Därligen hat dieses Benützungs- und Tarifreglement am 4. Mai 2014 beschlossen.
Der Präsident: Sig. B. Maerten
Die Sekretärin: Sig. M. Balmer
Auflagezeugnis Inkrafttreten
Das Kirchgemeindesekretariat hat dieses Benützungs- und Tarifreglement während 30 Tagen, d.h. vom 3. April bis am 4. Mai 2014 bei den Gemeindeschreibereien von Därligen und Leissigen öffentlich aufgelegt. Es gab die Auflage im Anzeiger Interlaken-Oberhasli vom 3. April 2014 bekannt.
Die Sekretärin: Sig. M. Balmer
Teilrevision Benützungs- & Tarifreglement Die Versammlung vom 10. November 2024 hat die Teilrevision dieses Reglements beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Leissigen, 10.11.2024
Die Präsidentin: Sig. A. Zosso
Die Sekretärin: Sig. U. Kohler-Wolf
Auflagezeugnis Teilrevision Benützungs- & Tarifreglement Das Kirchgemeindesekretariat hat die Teilrevision des Benützungs- & Tarifreglements vom 10.10.2024 bis 09.11.2024 bei den Einwohnergemeinden Leissigen und Därligen öffentlich aufgelegt. Es gab die Auflage im amtlichen Anzeiger Interlaken vom 10. Oktober 2024 bekannt.
Leissigen, 10.11.2024
Die Sekretärin: Sig. U. Kohler-Wolf